Regelungen für Live-Wetten und E-Sport-WettenDamit unterfallen Sportwetten wie andere legale Glücksspielformen (zum Beispiel Lotterien) der Besteuerung. Sonderfall Schleswig-HolsteinDer Senat verweist insoweit vollumfänglich auf seine Begründung im Urteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18 (BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139). c) Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen, da die Besteuerung mit 5 % des Wetteinsatzes moderat ist und von den Sportwettenanbietern auch bet wettanbieter mit freiwette unmittelbar oder mittelbar über die Quotenberechnung an die Spieler weiterbelastet wird. aa) Auch die Tatsache, dass mit Inkrafttreten der Sportwettenbesteuerung zum 01.07.2012 zunächst nur 20 Konzessionen für das Betreiben von Sportwetten im Inland erteilt werden konnten und das Konzessionsverfahren aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zunächst nicht zur Erteilung von Erlaubnissen führte, hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Besteuerung. Da ordnungsrechtlich legale Anbieter von Sportwetten in gleicher Weise der Besteuerung unterfallen wie geduldete oder illegale Anbieter, spielt die regulierungsrechtliche Behandlung für die Frage, ob die Besteuerung die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Art. bb) Die Besteuerung in § 17 Abs. Ausbaufähige rechtliche Grundlagen2 RennwLottG greift unabhängig von der ordnungsrechtlichen Behandlung der Sportwette und der Legalität des Anbieters. Es ist nach § 40 der Abgabenordnung (AO) für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift regelt, dass die Besteuerung wertneutral ist und an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteil vom 26.10.2021 - IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz 29, m.w.N.). Es werden legale wie illegale Anbieter in gleicher Weise zur Besteuerung herangezogen, um
illegalen Anbietern keinen Marktvorteil über eine bessere Kostenstruktur und damit günstigere Quoten zu ermöglichen.
d) Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot ist ebenfalls nicht feststellbar.
aa) Der EuGH hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, Oktober 2020Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die ‑‑obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten‑‑ geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. EuGH-Urteile Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519 und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. Langfristige Einflüsse auf die Entwicklung im Sport56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 31 und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 36). Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspieltätigkeiten können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele. für Buchmacher im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pferdewetten im InternetIn Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, Rz 56 und Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.). b) Das Anbieten von Sportwetten an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gehört zu den Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 AEUV (vgl. EuGH-Urteile Carmen Media Group vom 08.09.2010 - C-46/08, EU:C:2010:505, Rz 41 und Winner Wetten vom 08.09.2010 - C-409/06, EU:C:2010:503, Rz 43 f.; Nettesheim, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht ‑‑ZfWG‑‑ 2024, 22, 24). dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen.
Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen EuGH-Urteil: Wie lange dauert’s?2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 RennwLottG näher bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Sportwettensteuer "5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes". für Sportwetten (Sportart, Wettbewerbe, Wettmärkte)Schuldner der Sportwettensteuer ist nach § 19 Abs. 2 RennwLottG der "Veranstalter". b) Danach ist die Festsetzung der Sportwettensteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … € zutreffend mit einem Steuerbetrag von … € erfolgt. Die Klägerin war als Veranstalterin der Sportwetten Steuerschuldnerin nach § 19 Abs. 2 RennwLottG. Kritische Stimmen häufen sichDa dies von den Beteiligten nicht beanstandet wird, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. Eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) durch die Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Abs. 2 RennwLottG liegt nicht vor. 56 AEUV müssen die Mitgliedstaaten Angehörigen aus anderen EU-Staaten ermöglichen, unter denselben Bedingungen tätig zu werden wie sie für Inländer gelten. nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen Wie werden Nutzerinnen und Nutzer vor Spielsucht geschützt?Die Erhebung der Sportwettensteuer führt zu einer Verteuerung des Wettangebots für den Wettenden oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit wird die Veranstaltung von Sportwetten bet bundesliga wetten prognose weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Sportwettensteuer führt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Anbieter (Senatsurteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 61). Selbst wenn man ‑‑wie die Ausgangsentscheidung‑‑ eine mittelbare Diskriminierung annehmen würde, ist die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeininteresses dient. Veränderte WahrnehmungDazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. EuGH-Urteile Stoß vom 08.09.2010 - C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 74 f. und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 58; Senatsurteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 62). Zudem gehört die Regulierung des Glücksspiels zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Der Staat übernimmt keine Verantwortung für negative Folgen einer Wett-Legalisierung – über die die Daten zunächst einmal beunruhigend sindMangels Harmonisierung der Glücksspielregulierung und der Glücksspielbesteuerung ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung in diesem Bereich zu beurteilen, welche Erfordernisse sich zum Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteil Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.). Zudem verfügen im Bereich der Veranstaltung von Sportwetten die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Daher ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH-Urteil Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 32). mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. Sportwetten in den USAWenn das System den Betrug ermöglichtEin unwirksames Rechtsgeschäft ist für Zwecke der Besteuerung als gültig zu behandeln, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen. dd) Im Übrigen ist es für den Senat vor dem Hintergrund der Entwicklung des nationalen Glücksspielrechts auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit folgerichtig, mit Beginn der ab 01.07.2012 erfolgten Legalisierung des Anbietens von Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 das Angebot mittels der durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) eingefügten Besteuerungsregelung zu begleiten (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8; BTDrucks 17/10168, S. 1) und die Besteuerung unabhängig von einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis eingreifen zu lassen. u.a.
EuGH-Urteil Gambelli u.a.
vom 06.11.2003 - C-243/01, EU:C:2003:597, Rz 67 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 16.12.2016 - 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, Rz 84, m.w.N. bb) Daran gemessen sieht der Senat keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Die Verwaltung der InternetseitenDas Vorbringen der Klägerin zu den regulatorischen Fragen des Online-Glücksspiels spielt daher für die steuerliche Behandlung im Rahmen des § 17 RennwLottG keine Rolle. cc) Ebenso hat es für die Besteuerung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO keine Bedeutung, ob der zugrundeliegende Wettvertrag mangels Vorliegen einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zivilrechtlich als unwirksam einzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2024 - I ZR 88/23; vgl. dazu auch Ruttig, ZfWG 2024, 232).
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